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Registergericht Mosbach, HRA 260 - Bu,
persönlich haftende Gesellschafterin: Egid Münch Verwaltungs GmbH, Höpfingen
Registergericht Mosbach, HRB 310 - Bu,
Geschäftsführer: Claudia Vath, Arnulf Vath
Folgende Bedingungen sind grundlegender Bestandteil unserer Auftragsabwicklung.
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Geltung / Angebote
Für alle unsere Angebote, Bestätigungen, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners sind für uns nicht verbindlich, es sei denn, wir bestätigen schriftlich deren Geltung. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Unsere Angebote sind freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Bei allen angebotenen Maschinen behalten wir uns Zwischenverkauf vor. Alle mündlichen, telefonischen oder von Angestellten festgelegten Abmachungen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Als in den Preisen einbegriffene und mitzuliefernde Zubehörteile gelten nur die, welche in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführt sind. Bei Inzahlungnahme von Gebrauchtmaschinen müssen diese riß- und bruchfrei und ohne heimliche Fehler sein.
2. Preise
Unsere Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart, bei neuen Maschinen ab Fabrik, bei gebrauchten Maschinen ab Standort, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Preise schließen nicht die Kosten für Verpackung, Fracht, Transportversicherung, Abladen oder Aufstellen ein. Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Bei Abnahme- oder Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, den am Tag der Auslieferung geltenden Preis in Rechnung zu stellen.
3. Zahlung
Unsere Rechnungen sind zahlbar:
- für gebrauchte Maschinen und Werkzeuge rein netto bei Abholung bzw. bei Verladung
- für neue Maschinen innerhalb 8 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto
- für Reparaturen und Montagen rein netto sofort nach Rechnungserhalt
Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Wechsel werden nur angenommen, soweit sie diskontfähig sind. Sämtliche Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort nach Aufgabe zu zahlen.
Der Besteller ist zur Zurückbehaltung des Kaufpreises oder zu einer Aufrechnung nicht befugt, und zwar auch dann nicht, wenn eine Mängelrüge erfolgt ist oder Transportschäden aufgetreten sind. Der Lieferer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Erhält der Lieferer ungünstige Mitteilung über die Vermögenslage des Bestellers, so kann er nach seiner Wahl bei noch nicht gelieferter Ware vom Vertrage zurücktreten oder unter Aufhebung aller etwaigen Zahlungsvereinbarungen, Barvorauszahlung verlangen, und bei gelieferter aber noch nicht bezahlter Ware Rücksendung oder Barzahlung verlangen.
Das gleiche gilt, wenn bei Regulierung in Wechseln nach Begebung derselben in den Vermögensverhältnissen des Akzeptanten eine Verschlechterung eintritt oder die Bank des Lieferers den zum Diskont eingereichten Wechsel aus Gründen ablehnt, die den Akzeptanten betreffen.Bei nicht pünktlicher Bezahlung oder bei nicht pünktlicher Hergabe eines vereinbarungsgemäß zu übersendenden Wechsels oder bei nicht pünktlicher Bezahlung einer Kaufpreisrate werden die dann noch offenen Forderungen des Lieferers gegen den Besteller unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig.
4. Gewährleistung
Mitarbeiter des Lieferers sind nicht befugt, irgendwelche Mängel oder Mängelansprüche anzuerkennen. Für Mängel, zu welchen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß aller weitergehenden Ansprüche bei neuen Maschinen wie folgt:
Der Lieferer ist verpflichtet, bei frachtfreier Einsendung alle diejenigen Teile kostenlos auszubessern, die bei Lieferung infolge eines von ihm zu vertretenden Umstandes, insbesondere infolge Material- oder Ausführungsfehlers, nachweisbar unbrauchbar oder schadhaft waren bzw. innerhalb von 3 Monaten ab Lieferung bei normaler Beanspruchung schadhaft geworden sind. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Wandlung oder Minderung sind ausgeschlossen. Die Haftung für Mängel besteht nicht oder entfällt
a) wenn der Mangel nicht unverzüglich nach Überprüfung oder Entdeckung schriftlich mitgeteilt wird, die Anzeige bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform .
b) wenn der Liefergegenstand fehlerhaft oder nachlässig behandelt, insbesondere übermäßig beansprucht worden ist, sowie ungeeignete Betriebs- und Schmiermittel,
Werkzeuge oder Austauschwerkstoffe verwendet worden sind.
c) wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers eine Änderung vorgenommen hat.
d) wenn der Liefergegenstand nicht durch einen Monteur der Herstellerfirma oder einen Monteur des Lieferers aufgestellt und in Betrieb genommen wurde.
Gerät der Lieferer mit der Nachbesserung in Verzug, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, sofern er schriftlich eine angemessene Nachfrist - im Regelfalle mindestens 6 Wochen - mit der ausdrücklichen Erklärung setzt, daß er nach Ablauf dieser Frist zurücktrete. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf entgangenen Gewinn und auf Ersatz mittelbaren Schadens, bestehen nicht.
Gebrauchtmaschinen werden grundsätzlich nur unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung geliefert. Abweichende vertragliche Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
5. Lieferung / Versand
Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Liefergegenstände versandbereit sind und dies dem Besteller mitgeteilt ist. Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf den Besteller über, gleichgültig, ob sich der Liefergegenstand am Ort des Lieferers oder an einer anderen Stelle befindet. Falls ausnahmsweise der Lieferer einem Verlangen des Bestellers auf Rückgängigmachung stattgibt, sind ihm vom Besteller die entstandenen Unkosten und der entgangene Gewinn zu ersetzen.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, falls nichts anderes vereinbart ist. Falls der Besteller nicht besondere Versandvorschriften erteilt, hat der Lieferer die Versendung nach seinem Ermessen zu bewirken. Die Transportgefahr geht stets - auch bei frachtfreier Lieferung durch eigene Fahrzeuge des Lieferers - zu Lasten des Bestellers. Der Lieferer bietet an, eine Transportversicherung abzuschließen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Die Ansprüche aus der abgeschlossenen Versicherung gegen die Versicherungsgesellschaft stehen dem Lieferer zu. Vorsorglich tritt der Lieferer die insoweit gegebenen Ansprüche an den Besteller ab. Der Besteller ist im Falle des Eintritts von Transportschäden zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, unabhängig davon, welche Schäden die Versicherungsgesellschaft zahlt.
Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Anlieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferern eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine.
Liegt Leistungsverzug beim Lieferer nach Maßgabe der Lieferbedingungen vor und setzt der Besteller mittels Einschreibebrief dem Lieferer eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt, so ist der Besteller, wenn der Lieferer die Nachfrist schuldhaft nicht einhält, zum Rücktritt berechtigt. Alle anderen Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Verzögerungen in der Anlieferung von Maschinen, Ausrüstungs- oder Zubehörteilen und Werkzeugen gelten auch als unverschuldet, wenn seitens des Unterlieferanten verspätete Anlieferung erfolgt. Liefertermine sind stets unverbindlich.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen Eigentum des Lieferers. Zu den Nebenforderungen gehören die Kosten für Verpackung, Fracht, Abladung, Transport und Aufstellung, Versicherung, Montage, Lieferung von Ersatzteilen, Zubehörteilen und Reparaturen einschließlich aller Forderungen aus Nichterfüllung, aus Verträgen, aus Darlehen und entgangenem Gewinn, ebenso die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung und von Interventionen im Falle einer Pfändung der Liefergegenstände durch Dritte.
Falls die Bezahlung einer Maschinenlieferung seitens des Kunden durch Scheck erfolgt, wir ihm aber zur Ermöglichung seiner Refinanzierung ein Akzept zur Verfügung stellen, das wir als Aussteller gezeichnet haben, erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht mit der Scheckzahlung, sondern erst nach Einlösung des von uns als Aussteller gezeichneten Wechsels durch den Kunden, es sei denn, daß wegen des im übrigen vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehalts das Eigentum auch an diesen Maschinen weiter besteht.
Soweit der Besteller den Liefergegenstand mit einer anderen Sache verbindet, geschieht das nur zu einem vorübergehenden Zweck. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Verbindet, verarbeitet oder vermischt der Besteller endgültig, so steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltssache zu dem Endpreis der neuen Sache; das Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Besteller ist nicht berechtigt, vor voller Bezahlung die gelieferten Waren ganz oder teilweise zu veräußern. Geschieht das dennoch, so werden die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Besteller mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes war.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf gelieferte Werkzeuge, Zubehör- und Ersatzteile. Sofern diese allerdings auf Kosten des Bestellers anderweitig beschafft worden sind, ist der Besteller berechtigt, diese bei Ausübung des Eigentumsvorbehalts auszubauen. Der Lieferer ist berechtigt, solange Eigentumsvorbehalt besteht, die Räume, in denen sich die Liefergegenstände befinden, zu betreten oder von seinen Angestellten oder Beauftragten betreten zu lassen, ferner, im Falle der Ausübung des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand an sich zu nehmen und fortzuschaffen oder dessen Absendung zu verlangen. Die Kosten der Rücksendung hat der Besteller zu tragen.
Soweit das Eigentum vorbehalten ist, muß der Besteller die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten gegen jegliche Schäden versichert halten. Im Falle eines Unterganges oder einer Beschädigung des Liefergegenstandes gilt der Anspruch des Bestellers gegen die Versicherungsgesellschaft als an den Lieferer abgetreten. Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes trägt der Besteller. Wird der Liefergegenstand zugunsten Dritter gepfändet oder durch Dritte beeinträchtigt, ist der Besteller verpflichtet, den Lieferer unverzüglich zu verständigen. Die Kosten der Intervention, die dem Lieferer entstehen, fallen dem Besteller zur Last. Der Besteller erkennt nicht nur ausdrücklich an, sondern vereinbart mit dem Lieferer, daß die Vorbehaltsware bis zur Erfüllung des Sicherungszwecks mit Grund und Boden nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden wird. Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, daß sie beide vor Erfüllung des Sicherungszwecks nicht den Willen haben, die Vorbehaltsware anders als zu einem vorübergehenden Zweck mit Grund und Boden zu verbinden. Die mit Grund und Boden verbundene Vorbehaltsware soll also erst dann in das Eigentum des Bestellers übergehen, wenn der Sicherungszweck erreicht ist.
7. Schlußbestimmungen / Gerichtsstand
Bestehende oder eintretende völlige oder teilweise Nichtigkeit eines Teils dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zieht die Nichtigkeit des übrigen Teils nicht nach sich. Ein Abschluß aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen macht dieselben zum rechtsverbindlichen Bestandteil für alle weiteren Abschlüsse zwischen dem Lieferer und Besteller, auch wenn sie für den einzelnen Teil nicht besonders vereinbart sind.
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrage folgenden Pflichten ist ohne Ausnahme der Sitz des Lieferers.
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Lieferer und Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten sowie für Wechsel- und Scheckklagen und für Klagen aus dem Eigentumsrecht ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstandes nach Wahl des Lieferers das Amtsgericht Buchen oder bei entsprechendem Streitwert das Landgericht Mosbach.
Egid M ünch GmbH & Co., Holzbearbeitungsmaschinen, 74746 Höpfingen |